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Rechtsgrundlagen & Auftrag

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Auf den 1.1.1985 wurde das Umweltschutzgesetz in Kraft gesetzt. Es hat unter anderem den Zweck, Menschen, Tiere und Pflanzen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen und Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, vorsorglich zu begrenzen. Das USG ist die Grundlage verschiedener Verordnungen und regelt mit den Artikeln 11-25 auch die Grundzüge des Lärmschutzes beim Bau und Betrieb von Anlagen.

Die Lärmschutz-Bestimmungen des USG sind in der eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15.12.1986 konkretisiert. Die Verordnung regelt den Lärmschutz bei Strassen, Eisenbahnen, zivilen und militärischen Flugplätzen, Industrie- und Gewerbebetrieben und bei Schiessanlagen.

Der Vollzug eidg. Verordnungen obliegt vor allem den Kantonen. Im Kanton Zürich ist der Vollzug der Themen "Bauen in lärmbelasteten Gebieten", "Industrie- und Gewerbelärm" und "Sanierung von Staatsstrassen" aber an die Städte Zürich und Winterthur delegiert.


Lärmgrenzwerte

Die LSV definiert die Zielsetzungen des Lärmschutzes und legt die Grundlagen für die Ermittlung und Beurteilung von Lärm fest. In ihr finden sich auch die Belastungsgrenzwerte für


Die Planungswerte finden vor allem bei der Beurteilung neuer Anlagen Anwendung. Die Immissionsgrenzwerte definieren das minimale Sanierungsziel bei bestehenden Anlagen. Die Alarmwerte zeigen u.a. die Dringlichkeit von Sanierungen an.


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